Datenverarbeitungsvertrag (DVV) bzw. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit OCLC GmbH

Problembeschreibung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union ist mit einer rechtlichen Verpflichtung für Ihre Einrichtung verbunden, Ihre Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten mit OCLC zu formalisieren.

Nach Art. 46 der DSGVO dürfen personenbezogene Daten an ein Drittland übermittelt werden, wenn angemessene Bedingungen und Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Eine solche in Art. 46(2)(c) genannte Sicherheitsvorkehrung sind Standardschutzklauseln, die von der Europäischen Kommission erlassen wurden.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Juni 2020, auch als „Schrems II“ bekannt, hat die Europäische Kommission neue modernisierte Standarddatenschutzklauseln herausgegeben, die bis zum Dezember 2022 inkraft sein mussten.

Gilt für

Lösung

OCLC hat nach den Erfordernissen der DS-GVO den Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von OCLC-Diensten (DVV) bzw. (AVV) überarbeitet, so dass er die neuen Standarddatenschutzklauseln wie erforderlich widerspiegelt. Unter nachstehendem Link finden Sie den neuen DVV/AVV Mustervertrag:

 

Wenn Sie keinen DVV/AVV mit OCLC haben: 

Wenn Sie einen DVV/AVV haben, ...

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

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